Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der masetec GmbH
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der masetec GmbH, Philosophenweg 1, 90518 Altdorf (im Folgenden „Lieferant“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Der Lieferant schließt nur Verträge, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB) ist. Mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden keine Verträge geschlossen.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferant innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Käufer ist der geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferanten nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(4) Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Lieferant behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferanten zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferanten (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferant. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Lieferant in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Lieferant kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferant gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferant vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
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die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
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die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
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dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Altdorf bei Nürnberg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Lieferant auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Lieferanten.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferant dies dem Käufer angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Lieferanten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
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die Lieferung und, sofern der Lieferant auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
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der Lieferant dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
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seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
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der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferanten angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen des Lieferanten ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferant nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferanten, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferant aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Lieferanten gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Lieferanten den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Lieferanten gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den Lieferanten bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
(4) Für den Export von Neodym-Magneten in die USA, nach Kanada und Japan bestehen möglicherweise patentrechtliche Einschränkungen. Der Käufer wird vor einem Export in diese Länder prüfen, ob solche Einschränkungen bestehen. Eine Haftung des Lieferanten für das Bestehen solcher Rechte wird ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen der Absätze (1), (2) und (3) gelten in diesen Fällen nicht.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Lieferant gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferanten für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
(6) Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Lieferanten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über die vom Lieferanten gemäß seines Angebotes gelieferten Vertragsprodukte (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die vom Lieferanten an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferanten. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferanten.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferanten als Hersteller erfolgt und der Lieferant unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferanten eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Lieferant, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferanten ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferant ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Lieferanten.
(8) Der Lieferant wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
(9) Tritt der Lieferant bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Rücktritt und Zurückbehaltungsrecht
(1) Befindet sich der Käufer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, so ist der Lieferant, unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen Ansprüche und Rechte, berechtigt, die weitere Erfüllung seiner Verpflichtungen für den von ihm für angemessen gehaltenen Zeitraum zurückzuhalten.
(2) Wenn der Lieferant objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers hat, ist der Lieferant berechtigt, bis zur Stellung einer ausreichenden Sicherheit des Käufers sämtliche auf ihm beruhenden vertraglichen Verpflichtungen aufzuschieben.
(3) Kommt eine der Parteien ihren Verpflichtungen auch nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne hieraus Schadensersatzansprüche einer Partei gegen die andere entstehen.
(4) In den Fällen, in welchen der Käufer seinen Betrieb einstellt, ein gerichtliches Abwicklungsverfahren oder eine Liquidation über das Vermögen des Käufers durchgeführt wird, ein (Antrag auf) Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers durchgeführt wird oder ein Antrag dazu gestellt wird und/oder das Land, in welchem sich seine Niederlassung befindet, auf eine Sanktionsliste gesetzt wird, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies zu einer Pflicht zur Leistung von Schadensersatz führt.
(5) In sämtlichen vorgenannten Fällen, in welchen der Lieferant die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt oder den Vertrag kündigt, haftet der Käufer dem Lieferanten gegenüber für sämtliche Folgeschäden.
§ 11 Exportkontrolle, Verpflichtungen des Käufers
(1) Der Käufer verpflichtet sich, im Zusammenhang mit unseren Leistungen folgende Geschäfte zu unterlassen:
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Mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EU-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen;
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Mit Embargostaaten;
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Für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt; und
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Die im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischer Endverwendung erfolgen können.
(2) Der Käufer sichert ferner insbesondere zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 oder Art. 8g Verordnung (EG) 765/2006 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation bzw. Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bzw. Belarus zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszuführen.
(3) Der Käufer wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die vorstehenden Regelungen unter den Absätzen 1 und 2 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt werden, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer.
(4) Der Käufer muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung unter den Absätzen 1, 2 und 3 durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu verhindern.
(5) Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen der Absätze 1, 2, 3, 4 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt uns, die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zugesagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Käufer uns von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z. B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach den vorstehenden Regelungen freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin sind wir berechtigt, vom Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, uns über alle Verstöße gegen die Regelungen der Absätze 1, 2, 3 und 4 zu unterrichten. Der Käufer stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Regelungen unter den Absätzen 1, 2, 3 und 4 innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung.
(7) Wir werden die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Absätze 1, 2, 3 und 4 unterrichten.
§ 12 Exportbestimmungen
(1) Wir behalten uns die Prüfung exportrechtlicher Bestimmungen vor und liefern vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung (z. B. einer Ausfuhrgenehmigung). Wir werden hierzu alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine etwa erforderliche behördliche Genehmigung zu beschaffen. Eine Garantie, dass uns die erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wird, übernehmen wir jedoch nicht. Der Käufer verpflichtet sich, uns bei der Beschaffung einer solchen zu unterstützen und uns erforderliche Dokumente und Informationen in angemessenem Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
(2) Sollten uns die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht innerhalb angemessener Zeit, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages erteilt werden oder beschafft uns der Käufer auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen nicht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wurden im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und auf Wunsch des Käufers bereits Leistungen unsererseits getätigt, so behalten wir einen Anspruch auf anteilige Vergütung.
(3) Für den Fall, dass die erforderliche Genehmigung, wie vorab beschrieben, nicht erteilt wird, ist ein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei, gegen die ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, hat die Nichterteilung der Genehmigung zu vertreten. § 12 Abs. 5 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend.
(4) Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Käufer.
(5) Der Käufer verpflichtet sich, vor dem Export der durch uns direkt oder indirekt gelieferten Güter alle erforderlichen Prüfmaßnahmen (Sanktionslisten, Endverwendung, Embargobestimmungen etc.) zur Einhaltung der nationalen, internationalen und insbesondere US-(Re-)Exportkontrollvorschriften vorzunehmen und bei Bedarf die entsprechenden Genehmigungen bei den zuständigen Behörden auf seine Kosten selbst einzuholen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben oder Schadenersatz zu verlangen, wenn ihm eine Exportgenehmigung behördlich verweigert wird.
§ 13 Compliance und ethisches Verhalten
Wir haben uns als fairer Wettbewerber in einem freien Markt verpflichtet, mit Ehrlichkeit, Fairness und Rechtstreue den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Einhaltung der Arbeitsnehmerschutzrechte, den Schutz der Umwelt und den Kampf gegen die internationale Korruption zu unterstützen.
Gleiches erwarten wir von dem Käufer. Daher verpflichtet sich der Käufer, jederzeit die auf ihn anwendbaren Gesetze einzuhalten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, sich und seine Mitarbeitenden zu rechtstreuem Verhalten.
§ 15 Rückverfolgbarkeit
Sofern der Käufer die von uns gelieferte Ware an Dritte weitergibt, wird er durch geeignete Maßnahmen die Rückverfolgbarkeit der Ware sicherstellen. Er wird also insbesondere sicherstellen, dass im Falle einer aus produkthaftungsrechtlichen Gründen notwendig werdenden Maßnahme (z. B. Produktrückruf, Produktwarnung) die gelieferte Ware aufgefunden und deren letzter Käufer von solchen Maßnahmen unverzüglich erreicht werden kann.
Sofern der Käufer die von uns gelieferte Ware nicht an Dritte weitergibt, sondern in seinem Betrieb nutzt oder verbraucht, wird er ebenfalls sicherstellen, dass im Falle einer notwendigen Maßnahme gemäß Satz 2 noch auf Lager oder in Gebrauch befindliche Ware aufgefunden werden kann.
§ 16 Datenschutz
(1) Die Verantwortung für die von den jeweiligen Parteien verarbeiteten Daten obliegt allein der die Daten jeweils verarbeitenden Partei. Die Parteien garantieren sich gegenseitig, dass der Inhalt, die Nutzung und/oder die Verarbeitung der Daten nicht rechtswidrig sind und diese die Rechte Dritter nicht verletzen. Insbesondere müssen vor allem die Verarbeitung sowie der Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften, vor allem mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), stehen.
(2) Darüber hinaus garantieren die jeweiligen Parteien, dass die Nutzung, Speicherung und/oder Verarbeitung vertraulicher Informationen vertraulich ist sowie im Einklang mit den geltenden Rechten und Pflichten bzgl. der Vertraulichkeit sowie der Persönlichkeitsrechte erfolgt.
§ 17 Vertraulichkeit und geistiges Eigentum
(1) Die Parteien sind verpflichtet, sowohl während als auch nach der Erfüllung ihrer Verpflichtungen sämtliche gewerblichen sowie technischen Informationen sowie das Know-how, wie z. B. Angaben zu Produkten, Preisen, Kunden sowie Lieferanten (im Folgenden: „Vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln.
(2) Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an den während der Erfüllung eines Vertrages hergestellten und/oder vom Lieferanten gelieferten Gütern und/oder Leistungen, einschließlich u. a. sämtlicher Urheberrechte, Rechte an Datenbanken und Entwürfen, Rechte an Know-how, Patente und Rechte an Erfindungen, Informationen, Inhalten, Materialien, Daten oder Verfahren (in sämtlichen Fällen, und zwar ungeachtet, ob eingetragen oder nicht, sowie einschließlich sämtlicher Rechte zur Anmeldung dieser zur Eintragung), liegen beim Lieferanten, verbleiben bei diesem und/oder werden zu dessen Eigentum. Sämtliches geistiges Eigentum und/oder vertrauliche Informationen enthaltende Datenträger bleiben oder werden zum Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung nicht kopiert, gegenüber Dritten offengelegt oder auf eine sonstige Art genutzt werden, unabhängig davon, ob aufseiten des Käufers Kosten für die Erstellung oder Bereitstellung dieser Informationen geleistet wurden. Der Käufer gibt diese Träger auf erstes schriftliches Verlangen des Lieferanten an diesen zurück.
(3) Der Lieferant ist berechtigt, den Nutzer als Referenz anzugeben.
(4) Sofern und soweit notwendig wird dem Käufer vom Lieferanten hiermit eine Lizenz zur Nutzung der Güter und Leistungen erteilt.
§ 18 Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer ist nach Wahl des Lieferanten Nürnberg oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Lieferanten ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, soweit sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.
(2) Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und die Erhaltung des Vertrages beeinträchtigt.